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Aufgefallen...

...ausgedehnte Pausen während der laufenden Arbeitszeit
eictec - Kollegium verlangt Loyalität!

November 2008
Arbeitspause

 

 

 

 

 

 
 

 

 
 

Verweis auf
Verordnung über die Arbeit in Unternehmen (AZGV)

vom 26. Januar 1972 (Stand: 20. Oktober 2008)
 

<Auszug | Art. 11 Pausen>

1 Eine Verkürzung der Pausen gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes auf weniger als eine Stunde kann zwischen den Unternehmen und den Arbeitnehmern oder deren Vertretern vereinbart werden.

2 Der Arbeitnehmer soll seine Mahlzeiten wenn möglich zur ortsüblichen Zeit und zu Hause einnehmen können. Auf Wunsch der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter sind Pausen am Wohnort um die Mittagszeit wenn möglich auf mehr als eine Stunde zu verlängern.

3 Zwischen 23 und 5 Uhr darf mit Ausnahme der Pause gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes oder zum Zwecke der Übernachtung ohne Zustimmung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter keine Pause eingeteilt werden.

4 Ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden ist wenn möglich zu vermeiden. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes.

5 Kleinunternehmen dürfen innerhalb einer Dienstschicht im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern zur Einnahme der Hauptmahlzeiten Pausen von wenigstens 30 Minuten und gesamthaft höchstens einer Stunde zuteilen.

6 Aussergewöhnliche Verhältnisse im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes, die zur Einteilung von vier Pausen Anlass geben können, liegen vor:

a. im Arbeitsdienst außerordentlichem Charakter, wenn die Arbeitsgestaltung dazu zwingt;

b. bei kleinen Dienststellen mit geringem Arebitsaufwand zur Aufrechterhaltung der Morgen- und Abendbesetzung mit gleichem Personal, wenn planbedingte, ausgedehnte Besetzungszeiten dazu zwingen;

c. im Direktionsdienst, wenn planbedingte, ausgedehnte Besetzungszeiten dazu zwingen.

7 Als Dienstort im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes gilt der Ort, der dem Arbeitnehmer vom Unternehmen angewiesen wird. In Gemeinden mit mehreren, auseinanderliegenden Dienststellen sowie im Baudienst ist der Dienstort vom Unternehmen im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern näher zu umschreiben.

8 Sofern die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes erfüllt sind, kann für die Einnahme einer Zwischenverpflegung auf Wunsch der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter eine Arbeitsunterbrechung von mehr als 20 Minuten eingeräumt werden. Dabei gelten wenigstens 20 Minuten dieser Arbeitsunterbrechung als Arbeitszeit. Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn aus betrieblichen Gründen Arbeitsunterbrechungen von mehr als 20 Minuten zugeteilt werden müssen, sofern die Pause nicht wenigstens eine Stunde beträgt.

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